Der Betr. wurde durch das AG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h mit einer Geldbuße von 120 EUR belegt. Im Hauptverhandlungstermin vor dem AG hatte die Verteidigerin des Betr. unter anderem beantragt, ihr die Statistikdatei, die Case-List, die Instandsetzungs-, Wartungs- und Eichunterlagen sowie die Aufbau- und Einbauvorschriften zum Messgerät Vitronic Poliscan FM1 im Enforcement Trailer zugänglich zu machen. Zudem beantragte sie, das Verfahren bis zur Einholung dieser Unterlagen auszusetzen.

Beide Anträge wurden durch das Gericht abgelehnt. Den daraufhin gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Messung lehnte das AG unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ebenfalls durch Beschluss ab.

Gegen dieses Urteil wendete sich der Betr. mit seinem form- und fristgerecht angebrachten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit Beschl. v. 6.6.2019 verwarf das OLG den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Nach der bisherigen Rspr. des OLG Koblenz war der Tatrichter ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht gehalten, Anträgen der Verteidigung auf Beiziehung der digitalen Messreihe und sonstiger Unterlagen nachzugehen, wenn der Messung wie hier ein standardisiertes Messverfahren zugrunde lag. Gegen diesen Beschluss hat der Betr. Verfassungsbeschwerde zum VGH Rheinland-Pfalz erhoben. Der VGH Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 15.1.2020 (VGH B 19/19; [NZV 2020, 92 m. Anm. Krenberger]) festgestellt, dass der Beschl. v. 6.6.2019 den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf effektiven Rechtsschutz sowie den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt hat. Zur Begründung hat der VGH ausgeführt (UA S. 13 ff.), die Rechtsbeschwerde des Betr. sei zumindest mit Blick auf die entgegenstehende Rspr. anderer Obergerichte zur Frage des Rechts auf Einsichtnahme in nicht bei den Akten befindlicher Bedienungsanleitungen eines Messgeräts – die Aufbauanleitung eines Messgerätes steht insofern der Bedienungsanleitung gleich – zuzulassen gewesen.

Das OLG Koblenz hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zugelassen (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), alsdann das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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