Mit einem Schadensfall, der sich nicht während der Verkehrsteilnahme eines Kfz ereignet hat, hatte sich das OLG Koblenz (Beschl. v. 3.7.2019 und 5.8.2019 – 12 U 57/19) zu befassen. Geklagt hatte ein Mann, dessen Auto sich in einer automatischen Waschstraße befand. Auf dem Förderband vor ihm befand sich das Auto der Beklagten. Der Motor des Wagens der Beklagten war abgeschaltet, das Fahrzeug wurde vom Förderband durch die Waschstraße gezogen, als sich am Hinterrad eine der Vorrichtungen löste, die das Fahrzeug auf dem Förderband fixierten. Daraufhin blieb das Fahrzeug der Beklagten stehen. Der Kläger bremste ab, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, woraufhin der Rhythmus der einzelnen Waschstationen gestört wurde. In Folge dessen drückte das Gebläse der Trocknungsanlage auf das Heck des Pkw des Klägers und beschädigte es massiv. Der Kläger forderte von der Frau die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 EUR.

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