Der Kl. fordert von der Bekl. aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen. Der Kl. schloss mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. im Jahr 1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. ab.

Nachdem der Kl. den Vertrag zunächst gekündigt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 2.2.2016 den Widerspruch.

Mit der Klage verlangt er von der Bekl. die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der Risikokosten sowie ausgekehrter Beträge zuzüglich Nutzungen, insgesamt 76.079,01 EUR, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.

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