Der BGH hat hier über die Rechtsbeschwerde der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwälte gegen den Beschl. des OLG Brandenburg zfs 2020, 42 m. Anm. Hansens entschieden. Hinsichtlich des Sachverhalts kann deshalb auf zfs 2020, 42 verwiesen werden. Deshalb soll der Sachverhalt hier nur kurz zusammengefasst werden: Die Rechtsanwälte (künftig: Ast.) hatten den Kl. in dem vor dem LG Cottbus anhängigen Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigte vertreten und mit den Gegenanwälten Vergleichsverhandlungen geführt. Nach Beendigung des Mandats wurde der außergerichtliche zur Beendigung des Rechtsstreits führende Vergleich auf Seiten des Kl. von einer anderen Anwaltskanzlei geschlossen. Hieraufhin haben die ASt. gegen den Kl. gem. § 11 RVG die Festsetzung ihrer Vergütung, darunter einer 1,0 Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV RVG beantragt. Der Kl. hat der Festsetzung der Einigungsgebühr mit der Begründung widersprochen, die Mitwirkung der ASt. am Vergleichsschluss sei nicht ersichtlich. Die Rechtspflegerin des LG Cottbus hat den Festsetzungsantrag hinsichtlich der Einigungsgebühr zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG Brandenburg (zfs 2020, 42 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 450 (Hansens) = AGS 2020, 124) zurückgewiesen. Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Ast. hatte beim BGH vorläufigen Erfolg.

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