1) Befindet sich der Versicherte auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte, bleibt der Versicherungsschutz bei geringfügigen Unterbrechungen des Weges bestehen.

2) Eine geringfügige Unterbrechung liegt nicht vor, wenn der benutzte Pkw zum Zwecke einer privaten Verrichtung (Briefeinwurf im Postkasten) verlassen werden muss.

BSG, Urt. v. 7.5.2019 – B 2 U 31/17

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