Die Antragstellerin hatte unter Vorlage zweier Vollstreckungstitel und einer Forderungsaufstellung nebst Anlagen beim AG Saarbrücken – Grundbuchamt – die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundeigentum des Schuldners beantragt. Die Forderungsaufstellung wies als Kosten der Zwangsvollstreckung unter anderem die Gebühr für die Erteilung eines Grundbuchauszuges nach Nr. 17000 GNotKG KV gem. der Gerichtskostenrechnung vom 28.9.2018 i.H.v. 10 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf diesen Betrag aus. Den Gesamtbetrag i.H.v. 11,90 EUR hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dieser mit Kostenrechnung vom 11.10.2018 in Rechnung gestellt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek insoweit zurückgewiesen, als die Antragstellerin 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 1,90 EUR für den Grundbuchauszug geltend gemacht hat. Dies hat das Grundbuchamt damit begründet, die Gerichtsgebühr zähle als durchlaufender Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt ihrer Rechtsanwälte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG Saarbrücken – nach Nichtabhilfe seitens des Grundbuchamtes – zurückgewiesen.

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