Die rechtliche Bewertung des BGH ist m.E. auch insoweit zutreffend. Soweit die Rechtsprechung strengere Anforderungen stellt unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des BGH zu den Restwertangeboten[40] wird übersehen, dass die Anmietung eines Mietwagens nicht mit der Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges vergleichbar ist. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erfolgt zu Konditionen, die der Versicherer bereits mit dem Vermieter für eine Vielzahl von Fällen fest vereinbart hat. Bei der Verwertung des Restwertes kommt es demgegenüber darauf an, dass der Geschädigte keine größeren Anstrengungen und Risiken auf sich nehmen muss als bei dem Verkauf auf dem nach der "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" maßgeblichen regionalen Markt.[41] Insofern kommt es bei der Veräußerung des Restwertes darauf an, dass ein im konkreten Einzelfall ermitteltes, bindendes (Restwert-)Angebot unterbreitet wird. Nur ein solches Angebot hat zu Folge, dass der Geschädigte eine günstigere Verwertungsmöglichkeit "ohne Weiteres" zumutbar wahrnehmen kann.[42] Bei der Anmietung eines Mietwagens ist es m.E. demgegenüber hinsichtlich der Zugänglichkeit und Zumutbarkeit nicht entscheidend, ob ein günstigeres Angebot nur vermittelt wurde oder ob ein solches bereits konkret unterbreitet wurde, sofern feststeht, dass der Vermieter jedenfalls zum Abschluss eines Mietvertrages bereit und in der Lage gewesen ist.

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