Der BGH hat mit dem Urteil vom 12.2.2019 (VI ZR 141/18) demgegenüber entschieden, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht zwingend voraussetzt, dass der Versicherer ein Vertragsangebot übermittelt, das sämtliche Mietkonditionen enthält. Die Mieter waren insoweit noch vor der Anmietung von dem Kfz-Haftpflichtversicherer zunächst mündlich und dann schriftlich auf eine günstigere Anmietungsmöglichkeit hingewiesen worden. In dem Schreiben hatte der Versicherer unter Angabe der Telefonnummern verschiedener Vermieter auf dort bestehende Anmietungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Preis hingewiesen. Nach seinem Wortlaut handelte es sich bei dem Schreiben nicht um ein konkretes Mietwagenangebot. Die Beklagte informierte vielmehr darüber, dass nach ihren Informationen ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stehe und dass sie bzw. die Autovermieter die Zustellung des Mietwagens zu dem Geschädigten organisieren würde. Der BGH geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Geschädigten ein kostengünstiger Tarif "ohne Weiteres" in der konkreten Situation zugänglich gewesen wäre, mit der Folge, dass das Berufungsgericht zutreffend einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angenommen habe.[38]

Auch in der Entscheidung vom 26.4.2016 (VI ZR 563/15) hatte der BGH es insoweit als ausreichend angesehen, dass der Versicherer auf Wunsch des Geschädigten dessen Telefonnummer an das Mietwagenunternehmen weitergab, das sich dann bei dem Geschädigten meldete. Da die genauen Übergabemodalitäten dabei unmittelbar zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Geschädigten vereinbart werden könnten, habe dem Kläger nicht bereits seitens des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werden müssen, wo sich das Fahrzeug befinde und ab wann es konkret zur Verfügung stehe.[39]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge