Unter Verweis auf die Ausführungen in dem erwähnten obiter dictum vom 2.2.2010 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Mietwagenvermittlung mit Urteil vom 26.4.2016 fortgeführt. Der BGH befand, dass im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein könne.[15] Auf die oben genannte Problematik, ob insoweit die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumte Ersetzungsbefugnis unterlaufen wird, ist der BGH in der Entscheidung vom 26.4.2016 indessen nicht eingegangen. Der BGH hat auch nicht problematisiert, ob ein Haftpflichtversicherer Mietwagen zu Sonderkonditionen vermitteln darf. Bereits der damalige Fall bot jedoch Anhaltspunkte, dass den Vermittlungsangeboten Sonderkonditionen zugrunde lagen. Sie betrafen nämlich einen identischen Tagespreis von lediglich 38 EUR inklusive aller Nebenkosten bei zwei Mietwagenfirmen, wohingegen die tatsächliche Anmietung nahezu den dreifachen Tagessatz kostete! Insofern wird das erhebliche Einsparpotenzial deutlich, das sich aus einer Mietwagenvermittlung zu Sonderkonditionen ergibt.[16]

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