Die Vereinbarung von Rahmenverträgen mit Mietwagenunternehmen durch Versicherer und der Verweis des Geschädigten auf die sich daraus ergebende Anmietungsmöglichkeit zu Großkundenkonditionen hat zum Ziel, dass die Schadensaufwendungen nicht nur auf das gegenüber dem Unfallersatztarif niedrigere Niveau des nach marktwirtschaftlichen Kriterien gebildeten "Normaltarifs", sondern auf ein nochmals niedrigeres Niveau abgesenkt werden.[8] Da die Abwicklung des Schadens insofern in entscheidender Weise durch den Versicherer in die Hand genommen wird, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit der Regelung in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB:

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.[9] Der BGH hat in einem aktuellen Urteil zu den Ansprüchen des Leasingnehmers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten bekräftigt, dass das Recht des Geschädigten, die Herstellungskosten statt der Herstellung zu verlangen, dogmatisch als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (facultas alternativa) zu verstehen sei, weil nicht von vornherein mehrere Leistungen geschuldet würden, sondern der Gläubiger nur berechtigt sei, anstelle der einen geschuldeten Leistung eine andere mit der Folge zu setzen, dass fortan nur diese letztere Erfüllung sei.[10] Als Willenserklärung könne die Ersetzungsbefugnis auch konkludent durch ein Zahlungsbegehren gegenüber dem Schädiger erklärt werden.[11]

Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat der Geschädigte die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.[12] Nach der Rechtsprechung des BGH gehören auch die Mietwagenkosten zu dem Herstellungsaufwand für das beschädigte Unfallfahrzeug, den der Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen hat.[13] Die Verweisung des Geschädigten auf ein Mietwagenangebot eines Kooperationspartners des Versicherers könnte dementsprechend die Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verletzen.[14]

[8] Vgl. auch Richter, in: Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierug, 4. Aufl., Kap. 2 Rn 26.
[11] BGH, a.a.O.
[13] BGH, Urt. v. 4.12.1984 – VI ZR 225/82, Rn 8, juris, m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.7.1985 – VI ZR 86/84, Rn 8, juris; BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, Rn 8, juris; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, Rn 19, juris; BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 290/11, Rn 13; BGH, Urt. v. 27.3.2012 – VI ZR 40/10, Rn 8.
[14] Vgl. Schwartz jurisPR-VerkR 5/2018 Anm. 2; ders. zfs 2016, 549, 553.

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