Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Am 31.5.2011 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 25.5.2011 in Kraft getreten (BGBl I, S. 952). Mit der Änderung wird der Bestandsschutz hinsichtlich bestehender Berufsqualifikationen bei Berufskraftfahrern erweitert. Zudem sollen mit dem Änderungsgesetz Klarstellungen im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) erfolgen, die sich im Verlaufe der Rechtsanwendung als sinnvoll herausgestellt haben.

Nach § 3 BKrFQG müssen Güterkraftfahrer(innen), die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten oder ändern, und Fahrer(innen) im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterverkehr ausweiten oder ändern, und die eine Grundqualifikation erworben haben, bei der theoretischen und praktischen Prüfung nur diejenigen Teile der Prüfung ablegen, die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. § 3 BKrFQG wird nunmehr dahingehend ergänzt, dass die Vorschrift auch für Fahrerinnen und Fahrer gilt, die vor dem 10.9.2008 eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse bzw. vor dem 10.9.2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse besessen haben und die ihnen entzogen wurde, auf die sie verzichtet haben oder deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die grundsätzlich erworbene Befähigung und Berufserfahrung nicht durch eine kurzfristige Unterbrechung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis verloren geht (BR-Drs 488/10).

Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Bundesrat hat am 27.5.2011 dem Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt (BR-Drs 858/10 und BR-Drs 244/11). Dieses Änderungsgesetz regelt den sog. "Feuerwehrführerschein". Für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes wird hierdurch eine spezielle Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t geschaffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge