Im vorliegenden Fall[12] wurde der Rechtsanwalt des VN vom Rechtsschutzversicherer auf Rückerstattung gezahlter Verfahrenskosten verklagt.

Der VN der Klägerin K ist Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage B in H. Mit vom beklagten Rechtsanwalt eingereichten Schriftsatz vom 20.6.2007 hat er beim AG beantragt, einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.5.2007, in dem die Eigentümerversammlung über die Abrechnung von Hausgeldern abgestimmt hatte, aufzuheben. Nachdem das LG in einem Parallelverfahren eines anderen Miteigentümers den genannten Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt hatte, hat die Antragsgegnerin im WEG-Verfahren das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich der VN der Klägerin ungeachtet eines Hinweises des AG vom 29.5.2008 der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, wurde dessen Antrag vom AG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden dem VN der Klägerin auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat nicht stattgefunden. Hiergegen erhob der weiterhin vom Beklagten vertretene VN sofortige Beschwerde, für die ihm die Klägerin, nachdem ihr der erstinstanzliche Beschluss sowie die Beschwerdebegründung übersandt worden waren, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Deckungszusage erteilte. Im Verhandlungstermin beim LG nahm der Kläger auf Hinweis der Kammer die sofortige Beschwerde zurück.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Mandanten, dem VN der Klägerin, obliegenden Pflichten verletzt, indem er ein als aussichtslos anzusehendes Beschwerdeverfahren geführt habe. Er hätte, so die Auffassung der Klägerin, den Mandanten über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufklären und von der Durchführung des Beschwerdeverfahrens abraten müssen. Der Schadensersatzanspruch des Mandanten sei auf die Klägerin, die die Kosten erstattet hat, übergegangen. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, der Mandant habe, obgleich er über die nur geringen Aussichten seiner Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren belehrt worden sei, auf dessen Durchführung bestanden. An diese Weisung des Mandanten, so seine Auffassung, sei er gebunden gewesen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Klägerin wegen Erfolglosigkeit zurückgewiesen.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, weshalb der Beklagte als vom VN beauftragter Rechtsanwalt nur diesem gegenüber für die Durchführung des Rechtsanwaltsvertrages verantwortlich ist. Unmittelbar vertragliche Ansprüche der Klägerin sind damit ausgeschlossen.[13]

Im Verhältnis zum VN hat der Beklagte keine ihm aus dem Mandatsverhältnis obliegenden Pflichten verletzt. Nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten hat dieser seinen Mandanten über die nur geringen Aussichten des Beschwerdeverfahrens aufgeklärt. Dies war sachgerecht und ausreichend. Völlig aussichtslos war die vorrangig im Kosteninteresse eingelegte Beschwerde schon deshalb nicht, weil nach der gesetzlichen Regel die Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist.

Unabhängig hiervon ist die Klägerin auch mit den nunmehr von ihr erhobenen Einwendungen ausgeschlossen. Die von ihr erteilte Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Klägerin ist aufgrund dieses Anerkenntnisses mit Einreden und Einwendungen, die ihr bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren, ausgeschlossen.[14] Über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens war sie bei Erteilung der Deckungszusage informiert. Ihr lagen der vom Beklagten übermittelte Beschluss des AG sowie die Beschwerdebegründung, die der Beklagte beim LG eingereicht hatte, abschriftlich vor. Damit verfügte sie über alle Informationen, die erforderlich waren, um über die Voraussetzungen, nach denen sie vertragsgemäß Deckungsschutz erteilen oder verweigern konnte, zu entscheiden.

Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, sie sei nicht einmal berechtigt, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, für die Deckungsschutz beantragt wird, zu prüfen. Aus den Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen lässt sich dies nicht entnehmen. Für die hier maßgebliche Frage, ob der Versicherer auch im eigenen Interesse berechtigt ist, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, deren Finanzierung ihm angetragen wird, zu prüfen, ergibt sich bereits aus der Zusammenschau der Vorschriften der §§ 17, 18 ARB,[15] dass der Versicherer zu einer solchen Prüfung berechtigt ist. Nach § 18 Abs. 1b ARB kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den VN keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen setzt eine rechtliche Prüfung zwangsläufig voraus. Versagt der Versicherer auf der Grundlage dieser Prüfung Deckungsschutz, kommt die Einholung eines Schiedsgutachtens oder ei...

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