Führt die anwaltliche Beratung zum Abschluss eines Einigungsvertrages, so fällt dem Rechtsanwalt neben der Gebühr für die Beratung auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an.
(Leitsatz des Bearbeiters)
AG Neumünster, Urt. v. 28.4.2011 – 32 C 1273/10
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