Die Klägerin hat die beklagte Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Körperschadens in Anspruch genommen, den sie bei dem Versuch erlitten hatte, mit dem Pkw einer Versicherungsnehmerin der Beklagten Starthilfe zu geben. Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einem Parkplatz abgestellt. Der Pkw sprang nicht an. Neben dem Pkw der Klägerin stand ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw der Versicherungsnehmerin. Ein Nachbar holte die Schlüssel zu diesem Pkw, woraufhin die Klägerin versuchte, über ein Startkabel die Pole der Batterien beider Fahrzeuge zu verbinden. Der Nachbar begab sich in das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin und startete den Motor. Da er übersehen hatte, dass ein Gang eingelegt war, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorne, wodurch die Klägerin zwischen der Stoßstange und der Garagenwand eingeklemmt wurde. Die Klägerin hat wegen behaupteter Verletzungen den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens verfolgt.

Das LG setzte das Verfahren aus, bis durch die zuständige Verwaltungsbehörde geklärt sei, ob es sich bei dem Unfall um einen Versicherungsfall i.S.d. SGB VII handele. Der von der Klägerin gestellte Leistungsantrag wurde von der Berufsgenossenschaft bestandskräftig abgelehnt. Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

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