Aus den Gründen: „… Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 16.9.2007 nach den § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 249 Abs. 2 BGB in der beantragten Höhe.

1. Nicht zu beanstanden – und auch von der Beklagten unangegriffen geblieben – ist die von dem Kläger gewählte fiktive Schadensberechnung.

Im Ausgangspunkt gilt insoweit, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. etwa BGH NJW 2005, 3134 m.w.N.). Die Parteien haben den Wiederbeschaffungswert mit 6.000 EUR unstreitig gestellt. Da die geschätzten Reparaturkosten von 6.823,27 EUR mithin den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs übersteigen, war der Kläger berechtigt, im Wege der fiktiven Schadensabrechnung den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, ersetzt zu verlangen.

2. Fraglich ist nur die Höhe des bei der Schadensberechnung einzusetzenden Restwerts. Auch insoweit vermag das Gericht das Vorgehen des Klägers bei der Schadensabrechnung nicht zu beanstanden. Er muss sich lediglich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert anrechnen lassen.

a) Ausgangs- wie Fixpunkt für die Beantwortung dieser entscheidungserheblichen Frage ist das sog. Wirtschaftlichkeitspostulat. Auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss der Geschädigte sich grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Dies beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. etwa BGH NJW 2007, 2918, 2919 m.w.N.).

b) Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall unstreitig getan. Er hat den Verkauf auf Grundlage und nach Kenntnis des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts vorgenommen, im Rahmen der Bewertung der Anforderungen, die hinsichtlich der Schadensminderungsobliegenheit an den Geschädigten zu stellen sind, ist Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2005, 357, 358). Sofern der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert ermitteln lässt, hat er seine beabsichtigte Verwertung hinreichend abgesichert, wenn er das Unfallfahrzeug zum ermittelten Restwert veräußert (vgl. BGH NJW 2005, 3134, 3135). Diesen Anforderungen hat der Kläger Genüge getan. An die Restwertangabe des Sachverständigen hätte er sich nur bei Vorliegen von Gründen nicht halten dürfen, die gegenüber dem Gutachten Anlass zu Misstrauen gegeben hätten (vgl. BGH NJW 1993, 1849, 1850). Dafür, dass der Kläger hier Grund gehabt hätte, der Wertschätzung des Sachverständigen zu misstrauen, ist weder etwas ersichtlich noch behauptet worden.

3. Der Kläger war nach Ansicht des Gerichts auch weder verpflichtet, der Beklagten das eingeholte Sachverständigengutachten vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zur Kenntnis zu bringen und ihre höheren Restwertangebote abzuwarten, noch über den beabsichtigten Verkauf zu informieren.

a) Dem liegt der zentrale und unumstrittene Grundsatz zu Grunde, dass der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Schadensabwicklung der “Herr des Restitutionsgeschehens’ ist und daher grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. BGH NJW 1993, 1849, 1850). Die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten bei einer Ersatzbeschaffung unter einer ihm möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist, ist subjektbezogen, d.h. nach der besonderen Lage des Geschädigten zu beurteilen. Der Geschädigte darf dabei grundsätzlich sein Unfallfahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt verkaufen, ohne dass ihn der Versicherer auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen kann (vgl. BGH NJW 1992, 903 f.; 1993, 1849, 1859; 2005, 3134, 3135).

Diese Grundsätze schließen es indes nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur unter dem allgemeinen G...

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