Nimmt der Geschädigte nach einem Unfallereignis die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung in eigener Regie vor, ist er nach der gesetzlichen Regelung des § 249 BGB Herr des Restitutionsgeschehens (vgl. BGH VersR 1993, 769; BGH VersR 2000, 467; OLG Köln VersR 1999, 332). Die Einflussmöglichkeiten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sind begrenzt. Weisungsrechte, wie die Anordnung des Verkaufs des total beschädigten Fahrzeuges an bestimmte Aufkäufer oder eine Verpflichtung, Restwertangebote der Haftpflichtversicherung abzuwarten, bestehen nicht. Vielmehr darf der Geschädigte auf die Restwertangabe seines beauftragten Sachverständigen vertrauen und zügig sein Unfallfahrzeug verwerten (vgl. BGH NJW 2000, 800; OLG Düsseldorf VersR 2006, 1657; LG Köln zfs 2003, 184). In der Regel wird die Veräußerung des Unfallfahrzeuges schon erfolgt sein, bevor der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Lage war, Restwertangebote zu unterbreiten. Damit hat er den Wettlauf mit der Zeit verloren. Gelingt es ihm allerdings, vor der Veräußerung ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten, ist dies zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH NJW 2000, 800; LG Konstanz zfs 2005, 491). Die Regulierungszuständigkeit kann nicht mit der nicht gesicherten Überlegung eingeschränkt werden, dass die Haftpflichtversicherung nicht das Risiko von Fehlleistungen des Sachverständigen tragen dürfe (OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1470; vgl. auch Huber, DAR 2002, 385, 392, 395). Höhere Restwertangebote von Haftpflichtversicherungen werden in der Regel aus Restwertbörsen entnommen, die der Geschädigte und dessen Sachverständiger ohnehin nicht zu berücksichtigen haben.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Frankfurt am Main

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