Weitere Beispiele aus der neueren Rspr. zur Streitwertbemessung in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen:

  • Verwarnung, die in erster Linie dem Adressaten das Drohen eines Fahrerlaubnisentzuges vor Augen führen soll: etwa ein Sechstel desjenigen Streitwertes, der in einem entsprechenden Fahrerlaubnisentzugsfall zugrunde zu legen wäre (hier 1.000 EUR), BayVBl 2002, 771.
  • Betrifft die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, mehrere Kraftfahrzeuge, so entspricht die Einräumung eines "Mengenrabatts" der Billigkeit (im entschiedenen Fall Fahrtenbuchauflage für 14 Fahrzeuge für die voraussichtliche Dauer von sechs Monaten: Festsetzung auf 18.000 DM), BayVBl 2002, 349; ebenso OVG Münster NZV 1998, 176 = NJW 1998, 2305; BayVGH DAR 1994, 335; Saarl. OVG, Beschl. v. 17.1.2000 – 9 V 16/99; gegen einen "Mengenrabatt": VG Cottbus, Beschl. v. 11.9.2007 – 2 K 1526/04.
  • Bei Rechtsstreitigkeiten über die Entziehung von Fahrerlaubnissen, die unter Anwendung einer älteren als der den Ziffern 46.1 bis 46.11 des Streitwertkataloges 2004 zugrunde liegenden Staffelung von Fahrerlaubnisklassen erteilt worden waren, ist der Streitwert anhand des Streitwertkatalogs 2004 entsprechend der aktuellen Fahrerlaubnisklage zu bestimmen, der die durch die alte Fahrerlaubnis vermittelte Fahrberechtigung entspricht (im entschiedenen Fall: 7.500 EUR), OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2008 – 1 L 128/08. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen der beruflichen Bedeutung der Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht, so OVG Hamburg JurBüro 2005, 479 = RVGreport 2006, 120 = AGS 2005, 354 und zfs 2005, 626; BayVGH, Beschl. v. 13.11.2008 – 11 C 08.2912.
  • Hingegen wirkt sich die gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung streitwerterhöhend aus, so Nds. OVG JurBüro 2005, 597 = AGS 2006, 88 mit Anm. N. Schneider.

Heinz Hansens

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