Aus den Gründen: II. Die Rechtsmittel der Antragstellerin sind unzulässig.

Die im Rahmen des § 412 ZPO getroffene Entscheidung des LG, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen nicht anzuordnen, kann auch in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren nicht isoliert angegriffen werden. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Denn weder ist eine diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit ausdrücklich im Gesetz bestimmt (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch ergibt sich ihre Zulässigkeit aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidung über die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens vom Gericht von Amts wegen (nach pflichtgemäßem Ermessen) zu treffen ist, also nicht von einem Gesuch bzw. Antrag der Parteien abhängt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14 m.N.). Sie kann daher lediglich mit der Berufung gegen ein darauf beruhendes Urteil angefochten werden.

Der Umstand, dass die gem. § 412 ZPO getroffene Entscheidung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 492 ZPO) erfolgt ist, begründet keine hiervon abweichenden Besonderheiten. Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in der Rspr. (vgl. OLG Rostock MDR 2008, 999; OLG Koblenz MDR 2007, 269, OLG Köln OLGR Köln 2002, 128). Da die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 3 ZPO nicht weiter gehen als im Hauptprozess, muss Entsprechendes für die Beschwerdemöglichkeiten gelten. Die demgegenüber in der Rspr. abweichend vertretene Auffassung (vgl. OLG Stuttgart BauR 2008, 2094; OLG Frankfurt MDR 2008, 585) überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren möglichst voll umfänglich durchzuführen ist. Damit ist jedoch keineswegs die Möglichkeit entfallen, in dem anschließenden Hauptsacheverfahren weitere Beweiserhebungen durchzuführen, insbesondere auch – im Rahmen des § 412 ZPO – ein erneutes Gutachten einzuholen. Damit besteht eine vollständige Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung, regelmäßig (nur) mit der Berufung (zutreffend OLG Rostock MDR 2008, 999 mit weiterer Begründung).“

Mitgeteilt von VRiOLG Dr. Scholten, Düsseldorf

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