Der Käufer erwarb ein Gebrauchtfahrzeug. Kurze Zeit nach Übergabe reklamierte er beim Verkäufer den Eintritt von Wasser in das Fahrzeuginnere. Mängelbeseitigungsversuche seitens des Verkäufers schlugen mehrfach fehl. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Verlaufe des sich anschließenden Rechtsstreits gelang es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Undichtigkeit auf einfache Weise zu beseitigen. Der Sachverständige war hierzu weder beauftragt noch hat der Käufer dieser Abhilfemaßnahme zugestimmt.

Der BGH sah in der Tatsache, dass Wasser in das Fahrzeuginnere eintrat, einen erheblichen Mangel und damit eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Für die Beurteilung dieser Frage sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs durch den Wassereintritt erheblich eingeschränkt gewesen. Ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel könne nicht dadurch unerheblich werden, dass es dem gerichtlichen Sachverständigen später gelingt, den Mangel auf einfache Weise zu beseitigen. Schließlich sei der Mangel auch nicht deshalb als unerheblich einzustufen, weil es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen acht Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 100.000 km handelte.

[12] BGH, Urt. v. 5.11.2008 – VIII ZR 166/07 – NJW 2009, 508.

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