1. Von einer arglistigen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit im Nachprüfungsverfahren kann nicht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer die Vorlage von Steuerbescheiden mit der Begründung verweigert, sie enthielten Daten Dritter.

2. Eine erfolgreiche Anfechtung der (konkludenten) Fortzahlungsentscheidung im Nachprüfungsverfahren beseitigt das den Leistungen des Versicherers zu Grunde liegende (frühere) Anerkenntnis nicht.

LG Dortmund, Urt. v. 5.4.2007 – 2 O 578/04

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