Nach § 30 OWiG ist es möglich, nicht nur den Handlungsverantwortlichen, z.B. den Geschäftsführer eines Unternehmens, sondern auch die juristische Person oder die Personenvereinigung zum Ziel eines Verfahrens zu machen, was dann zu einer Ahndung gegenüber der Personenvereinigung führen kann.

Dieser Beitrag soll in Grundzügen die Voraussetzung des § 30 OWiG umreißen, um unter besonderer Berücksichtigung der § 30 Abs. 4 OWiG entspringenden Klammerwirkung die Möglichkeiten der Verteidigung aufzuzeigen.

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