Ob der Halter / Fahrer eines vor einen mobilen Haltverbotszeichen stehenden Fahrzeugs mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belastet werden kann, ist eine Frage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Rspr. hierzu wird im folgenden Urteil des VG des Saarlandes skizziert. Darüber hinaus hat der VGH Bad.-Württ. (mit Urt. v. 13.2.2007 – 1 S 822/05, NJW 2007, 2058 = NZV 2007, 487) unter Hinweis auf Rspr. und Lit. festgestellt, dass ein zunächst erlaubt abgestelltes Kfz ab dem vierten Tag nach Aufstellen eines mobilen Haltverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet (VGH Bad.-Württ. a.a.O. mit kritischer Anmerkung hierzu von Weber, in: NZV 2008, 263; vgl. i.Ü. auch Haus, Verkehrsverwaltungsrecht, 2004, § 44 Rn 26 ff.).

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