Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Die Klägerin betreibt ein Fahrzeug-Leasingunternehmen. Die Beklagte ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer, bei der am 7.5.2021 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX haftpflichtversichert war.

Die Beklagte regulierte mit Abrechnungsschreiben vom 10.6.2021 (Anlage K2) auf Betreiben einer (nicht von der Klägerin beauftragten) Anwaltskanzlei zugunsten einer Fa. R GmbH für einen "Schaden vom 7.5.2021" an dem Fahrzeug BMW mit dem amtlichen Kennzeichen YYY (im Folgenden: Fahrzeug) einschließlich Rechtsanwaltsgebühren einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.888,05 EUR (Reparaturkosten 13.143,50 EUR; Wertminderung 1.550 EUR; Kostenpauschale 20,00 EUR; Sachverständigenkosten 2.153,55 EUR Rechtsanwaltsgebühren 1.021,00 EUR). Mit Schreiben vom 30.6.2022 regulierte die Beklagte eine Nachzahlung auf Reparaturkosten in Höhe von 1.878,51 EUR und auf die Wertminderung in Höhe von 741,55 EUR, sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 67,60 EUR. Mit Schreiben vom 21.10.2021 (Anlage K4) wies die Beklagte die sodann von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche in der streitgegenständlichen Höhe zurück.

Die Klägerin behauptet, am 7.5.2021 Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs gewesen zu sein. Für das Fahrzeug habe zu dieser Zeit mit einer Firma R GmbH i.Gr. ein Leasingvertrag bestanden. Das Fahrzeug sei am 7.5.2021 in der Kstraße in Nürnberg ordnungsgemäß geparkt gewesen und durch ein bei der Beklagten kfz-haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt worden; es habe sich hierbei nicht um einen vorgetäuschten Verkehrsunfall gehandelt.

Die Klägerin ist der Ansicht, als Eigentümerin Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 13.143,50 EUR sowie weiterer 1.878,51 EUR ("Nachzahlung"), einer Wertminderung in Höhe von 1.550 EUR sowie weiterer 741,55 EUR ("Nachzahlung") und einer Kostenpauschale in Höhe von 20 EUR zu haben. Durch die Regulierung gegenüber der nicht existenten Firma R GmbH seien die Schadensersatzansprüche der Klägerin als Eigentümerin nicht erloschen; die Beklagte habe grob fahrlässig die ihr gegenüber für eine nicht existente Firma geltend gemachten Ansprüche nicht auf deren Berechtigung geprüft. Sie hätte dabei feststellen müssen, dass die Firma R GmbH (noch) nicht existierte. Zudem sei – insoweit unstreitig – im vorgelegten Schadensgutachten die Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I derart auffällig abfotografiert worden, dass die Eintragung der Klägerin nicht erkennbar war. Die abfotografierte Rückseite stamme hingegen – insoweit ebenfalls unstreitig – von einem anderen Fahrzeug. Nach dem Leasingvertrag habe der Klägerin ein Wahlrecht zugestanden, eine Schadensabwicklung im eigenen Namen oder aber durch den Leasingnehmer vorzunehmen, letzteren falls jedoch mit Zahlung an die Klägerin. Dieses Wahlrecht habe die Klägerin nicht – schon gar nicht zugunsten ihres Leasingnehmers – ausgeübt.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.333,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2021 sowie weitere 1.021,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin und das Bestehen eines Leasingvertrages am Schadenstag. Den Schadenshergang bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Es stehe eine Unfallmanipulation im Raum. Jedenfalls aber sei die Beklagte durch die bereits erfolgte Regulierung auch gegenüber der Klägerin leistungsfrei geworden, da die Klägerin ihrer Leasingnehmerin gegenüber die Zustimmung dazu erteilt habe, etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zudem habe die Klägerin als Eigentümerin mit ihrer Leasingnehmerin im Verhältnis zu einem Schadenersatzschuldner eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB gebildet, sodass die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an die Leasingnehmerin habe leisten können. Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 Bezug genommen. Die auf Antrag der Klägerin beigezogene polizeiliche "Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren" war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das weitere Verhandlungsprotokoll vom 24.3.2022 Bezug genommen.

Die Beklagte hat der Leasingnehmerin sowie dem im Rahmen der Schadensregulierung durch diese beauftragten Sachverständigen den Streit verkündet. Ein Streitbeitritt ist nicht erfolgt.

Die Klage ist der Beklagten am 18.11.2021 zugestellt worden.

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