Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Anwaltskosten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen M-YV-5908. Leasingnehmerin dieses Fahrzeuges ist die Firma … GmbH in 8000 Mönchen 60. Die Klägerin beauftragte ihre Prozeßbevollmächtigten, den Schaden gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Mai 1987 wurde der Beklagte aufgefordert, den Schaden in Höhe von 4.637,35 DM zu regulieren. Nach einer Mahnung vom 25. Juni 1987 wurde die Schadenssumme dem Konto der Prozeßbevollmächtigten am 9. Juli 1987 gutgeschrieben.

Auf telefonische Anfrage der Firma … in Sennestadt gab der Beklagte eine Reparaturkostenübernahmebestätigung ab. Die Firma … teilte später mit, die Abtretungserklärung sei hinfällig und die Abwicklung des Schadens werde von der Klägerin direkt vorgenommen.

Der Klägerin sind Anwaltskosten in Höhe von 286,94 DM berechnet nach einen Wert von 4.637,35 DM entstanden.

Die Klägerin behauptet, sie unterhalte keine eigene Schadensabteilung mit dem Zweck, die Schadensregulierungen selbst durchzuführen. Sie vermittle lediglich die Korrespondenz mit den Leasingnehmern.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 251,70 DM nebst 9,5 Prozent Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Ansicht, daß die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien. Die Beauftragung eines Anwaltes sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin selbst in der Lage gewesen sei, die Ansprüche geltend zu machen. Der Beklagte habe keine Einwände gegen die geltend gemachte Forderung erhoben. Zu dem verfüge die Klägerin über eine eigene Abteilung Recht, Versicherungen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der Anwaltskosten gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 249 BGB besteht nicht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des vollen Schaden verpflichtet ist. Kosten der Rechtsverfolgung sind Folgekosten im Sinne des § 249 BGB. Rechtsanwaltskosten, die zur außergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches entstehen, sind als Folgekosten erstattungsfähig, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich war.

Die Klägerin ist eine Leasingfirma, die eine Abteilung Recht, Versicherungen unterhält, wie aus dem vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 1987 an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hervorgeht. Die Klägerin ist in der Lage, ihre Ansprüche direkt gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Mit Schreiben vom 18. Mai 1987 an ihre Prozeßbevollmächtigten hat die Klägerin ihre Prozeßbevollmächtigten aufgefordert, ihre Ansprüche gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer durchzusetzen unter dem Hinweis, den Sachverhalt aus den beigefügten Unterlagen zu entnehmen. In diesem Schreiben hat die Klägerin den Schaden wie folgt beziffert:

Reparaturkosten

3.815,35 DM

Sachverständigenkosten

372,– DM

Wertminderung

400,– DM

Kostenpauschale

50,– DM

Summe

4.637,35 DM.

Die Klägerin hätte dieses Schreiben direkt an den Beklagten schicken können zur Geltendmachung ihrer Forderungen. Der Beklagte hat keine Einwände zum Schadensgrund und zur Schadenshöhe erhoben. Der Beklagte hatte auch bereits der Firma … in Sennestadt gegenüber eine Reparaturkostenübernahmebestätigung abgegeben.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. Eine anwaltliche Beratung der Klägerin zur Prüfung, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen den Schädiger und gegen die Versicherung gegeben waren, war nicht erforderlich. Die Klägerin hat vielmehr ihre Prozeßbevollmächtigten beauftragt, den von ihr genau ermittelten Schaden geltend zu machen.

Ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gemäß §§ 284, 286 BGB besteht nicht. Die Rechtsanwaltskosten sind nicht nach Verzugseintritt entstanden. Die Klägerin hat vielmehr ihre Prozeßbevollmächtigten vor Verzugseintritt zur Geltendmachung des Schadens beauftragt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die, vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Lippmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1721669

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