Die Wiederholung von Verkehrszeichen allein muss noch nicht mal als ein erstes Indiz für Vorsatz gewertet werden. Große Abstände zwischen den Verkehrszeichen können sogar für leichtere Fahrlässigkeit sprechen. Es ist durchaus möglich, dass man das erste Verkehrszeichen nicht mehr präsent und das zweite übersehen hat. Das kann man für schusselig halten, um weniger als einen Regelfall anzunehmen, genügt aber nicht, um einen Vorsatz zu begründen. Bei einem Geschwindigkeitstrichter mit geringen räumlichen Abständen zwischen zudem beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen ist das schon anders. Dabei unterstelle ich eine Trichterdefinition, die zumindest drei dicht aufeinanderfolgende und beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen umfasst, bei der zumindest die an zweiter oder dritter Stelle aufgestellten Schilder eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung anordnen.[31] Kommen weitere bauliche Umstände hinzu, wie eine Spurverengung, einer offensichtlich folgenden Baustelle und anderen Umständen, bei denen es überhaupt nicht mehr denkbar ist, dass sie nicht wahrgenommen worden sein könnten, wird man gegen eine Vorsatzannahme nicht mehr vernünftig argumentieren können.

Dazwischen gibt es Fälle, über die gestritten werden kann. Insbesondere die Bebauung neben einer Land- oder Bundesstraße oder ob ein gut einsehbarer Streckenverlauf vorlag, können sowohl für als auch gegen Vorsatz sprechen.[32]

[31] Diese Definition folgt meiner Einschätzung, dass diese Mindestanforderungen weitgehend unstreitig sein dürften.
[32] Einen fehlenden Seitenstreifen auf einem Autobahnabschnitt, der aufgrund dieses vorübergehend fehlenden Seitenstreifens mit einer Höchstgeschwindigkeit versehen war, wurde in einem Fall ausdrücklich noch nicht als ein auf Vorsatz hinweisendes Indiz gewertet.

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