Der Kläger hatte den Beklagten wegen eines aufgrund eines Kfz-Verkehrsunfalls erlittenen Schadens vor dem LG Frankfurt (Oder) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dem vom Gericht mitgeteilten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, ob der Kläger im Wege des Direktanspruchs auch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten mit verklagt hatte. Jedenfalls hat der Beklagte mit seiner Vertretung in dem Rechtsstreit einen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt. Während des Rechtsstreits hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten von ihrem Recht nach Ziffer E 1.2.4 AKB 2015 Gebrauch gemacht, die Führung des Rechtsstreits für den Beklagten als ihren Versicherungsnehmer zu übernehmen und hat einen anderen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten zu bestellt. Nachdem der Rechtsstreit zugunsten des Beklagten ausgegangen war, beantragte der von der Kfz-Haftpflichtversicherung beauftragte Rechtsanwalt die Festsetzung der Kosten des Beklagten. Dem hat der Rechtspfleger des LG Frankfurt (Oder) durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.3.2021 entsprochen. Im Anschluss hieran hat der vormalige vom Beklagten selbst beauftragte Prozessbevollmächtigte in dessen Namen die Festsetzung derjenigen Kosten beantragt, die durch seine Inanspruchnahme zusätzlich zu den bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.3.2021 festgesetzten Kosten entstanden sind. Die Rechtspflegerin des LG Frankfurt (Oder) hat diesen zweiten Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg.

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