Mehre Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen die sog. "Corona-Notbremse" erfolglos

Mit Beschlüssen v. 20.5.2021 (1 BvR 900/21, 1 BvQ 64/21, 1 BvR 968/21 und 1 BvR 928/21) haben die Kammern des Ersten Senats des BVerfG mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, die sich gegen Vorschriften des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (sog. "Corona-Notbremse") richten (zu dem Gesetz vgl. den Beitrag in zfs 2021, 242). Die Rechtsbehelfe betrafen die "Kontaktbeschränkungen" in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG, die "Einzelhandelsbeschränkungen" in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG, die "Untersagung kultureller Einrichtungen" in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG sowie die "Schulschließungen" nach § 28b Abs. 3 IfSG. Damit ist nicht entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Prüfung bleibt im Falle der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, ebenso wie die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der "Ausgangsbeschränkung" des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG, gegen den das BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits mit Beschlüssen v. 5.5.2021 abgelehnt hatte. Soweit sich die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 928/21 gegen die Untersagung der Öffnung kultureller Einrichtungen wenden, hat das BVerfG deren Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig angesehen, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht ausreichend dargelegt haben.

Quelle: Pressemitteilungen des BVerfG Nr. 33/2021 v. 5.5.2021 und Nr. 42/2021 v. 20.5.2021

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 6/2021, S. 302

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