Die Kl. nimmt die Bekl. als Herstellerin des in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Die Kl. erwarb am 13.4.2011 von einem Autohaus einen neuen Skoda Yeti Greenline 1.6 TDI zum Kaufpreis von 23.000 EUR. Das Fahrzeug war mit einem von der Bekl. hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Prüfzyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Nachdem das Kraftfahrtbundesamt diese Abgassteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hatte, rief die Beklagte Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA189 zurück, um eine geänderte Software aufzuspielen. Das Fahrzeug der Kl. wurde nicht nachgerüstet.

Die Kl. hat auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs angetragen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG Köln der Klage stattgegeben, den anrechenbaren Nutzungsvorteil aber unter Zugrundelegung einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km errechnet.

Mit der vom BG zugelassenen Revision hat die Kl. die Berechnung des Nutzungsvorteils angegriffen. Dieser habe unter Zugrundelegung einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km errechnet werden müssen. Auf den zu erstattenden Kaufpreis sei daher nur ein geringerer Betrag anrechenbar.

Der BGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

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