"… 1. Zu Recht hat das LG die Klage bezogen auf den Klageantrag zu Ziff. 1 als derzeit unbegründet abgewiesen."

Die von der Kl. verlangte Geldleistung aus dem Versicherungsvertrag ist nach wie vor nicht fällig (§ 14 VVG).

Gem. § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungen des Versicherers notwendigen Erhebungen. Die notwendigen Erhebungen i.S.d. § 14 Abs. 1 VVG sind jedoch durch die Bekl. nicht abgeschlossen.

a) Zu den notwendigen Erhebungen zählt zunächst die Beschaffung derjenigen Unterlagen, die ein durchschnittlicher sorgfältiger VR des entsprechenden Versicherungszweigs benötigt, um den Versicherungsfall und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und abschließend festzustellen (…). Im Zusammenhang mit der Prüfung des VR hat der VN jedoch seinerseits Mitwirkungsobliegenheiten, die in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein können oder sich im Übrigen aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 VVG) ergeben. Gem. § 31 Abs. 1 VVG kann der VR nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der VN jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist (Satz 1), und dass ihm insoweit Belege vorgelegt werden, als deren Beschaffung dem VN billigerweise zugemutet werden kann (Satz 2). Die nach dem Gesetz zwar sanktionslose, für den VN dennoch verbindliche Obliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG setzt ein Verlangen des VR voraus. Danach muss der VN dem VR, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforderung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen (BGH zfs 2017, 212). In diesem Rahmen kommt dem VR grds. ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Insb. kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (…). Dabei hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung den Ausgleich der insoweit widerstreitenden Interessen – einerseits das Interesse des VR bzw. der Gemeinschaft der Versicherten zur Vermeidung ungerechtfertigter Versicherungsleistungen alle Tatsachen zu erfahren, die unmittelbar oder auch erst nach der Ausübung von Gestaltungsrechten zu seiner Leistungsfreiheit führen können und andererseits das Interesse des VN, dass keine Daten erhoben werden, die dem VR über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über den VN gewähren – dadurch hergestellt, dass der VN bei der Erhebung von Daten durch den VR grds. nur insoweit mitzuwirken hat, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem VR noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des VN zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem VR eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung von Bedeutung sind. Ist es dem VN allerdings unmöglich oder unzumutbar, die verlangten Informationen zu beschaffen, so sind die Erhebungen des VR als beendet anzusehen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rn 19).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht der vom VR tatsächlich benötigte Zeitaufwand zugrunde zulegen ist, sondern derjenige, der nach den Umständen objektiv geboten ist. Stellt der VR entgegen der ihm obliegenden Beschleunigungspflicht keine oder lediglich unnütze oder nicht sachdienliche Erhebungen an oder zieht er die Erhebung ohne Grund in die Länge, so ist für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären, wobei allerdings dem VR insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sein muss, die vom VN zu beweisen ist (…).

b) Seit der Geltendmachung von Versicherungsleistungen durch die Kl. ist vorliegend zwar eine erhebliche Zeit vergangen, ohne dass die Prüfung des Versicherungsfalles – nach Auffassung der Bekl. – abgeschlossen werden konnte. Allerdings trägt die Kl., die insoweit beweisbelastet ist, nicht ansatzweise zu diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzungen der Bekl. vor. Obwohl die Bekl. offenbar mehrfach mit der Kl. außergerichtlich korrespondiert hat, wird diese Korrespondenz (…) nicht vorgelegt bzw. dazu im Verfahren – auch nicht im Einzelnen vorgetragen.

Auf der Grundlage der zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen ist es der Bekl. aus objektiver Sicht indes nicht möglich, die erforderliche Prüfung ihrer Leistungspflicht, die u.a. die Prüfung der Voraussetzungen des §§ 23, 26 Abs. 2 VVG umfasst, abzuschließen. Obwo...

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