Der Kl. begehrt mit der Klage Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Er ist Inhaber eines Restaurants mit Außerhausverkauf und Partyservice. Seit dem 1.1.2017 unterhält er bei der Bekl. eine Versicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr. Der Versicherungsschein v. 4.11.2019 sieht eine Haftzeit von höchstens 60 Tagen, eine Tagesentschädigung für Betriebsschließungsschäden i.H.v. höchstens 3.000 EUR mit einem Selbstbehalt je Versicherungsfall i.H.v. 2 Arbeitstagen sowie eine Entschädigung für den Warenschaden i.H.v. höchstens 30.000 EUR je Versicherungsfall mit einer Selbstbeteiligung 500 EUR vor. In den AVB ist unter Ziff. 1.2 "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger" Folgendes geregelt:

"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)".

Daran schließt sich eine Auflistung von namentlich genannten Krankheiten (lit. a) sowie Krankheitserregern (lit. b) an.

Am 21.3.2020 erging eine Allgemeinverfügung des Landkreises, nach der Restaurants, Speisegaststätten u.dgl. für den Publikumsverkehr zu schließen waren.

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