StVG § 3 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; EGRL 126/2006 Art. 7 Abs. 4 S. 1 Buchst. a Art. 11 Abs. 4 S. 2

Leitsatz

Da bei einem Umtausch eines aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins in einen ausländischen – hier griechischen – Führerschein die deutsche Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen bleibt, unterliegt diese unverändert einer Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, die zugleich entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG für den ausländischen Führerschein wirkt. Dieser ist daher zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2021 – 12 ME 25/21

1 Hinweis:

Die Entscheidung ist im Volltext abgedr. in DV 2021, 116 ff.

zfs 6/2021, S. 360

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