Wenn zwei Versicherungsnehmer Miteigentümer eines Grundbesitzes sind, ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gegenüber beiden Miteigentümern leistungsfrei.

Der Lebensgefährte der Klägerin hatte das gemeinsame Haus der Parteien im Rahmen einer Auseinandersetzung zur Explosion gebracht. Leistungsfreiheit gegenüber sämtlichen Versicherungsnehmern besteht dann, wenn das gemeinschaftliche, gleichartige und ungeteilte Interesse aller Versicherungsnehmer versichert ist. Auch der Umstand, dass die Klägerin und ihr früherer Lebensgefährte schon seit längerer Zeit getrennt lebten und die Klägerin sogar die Teilungsversteigerung beantragt hatte, änderte nichts an der Leistungsfreiheit des Versicherers, da das übereinstimmende Interesse an einem Erhalt der Sache insgesamt versichert war.[82]

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