1. Der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles (Einbruchdiebstahl) kann auch dadurch geführt werden, dass alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.[29]

2. Eine Anhörung gemäß § 141 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht von der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ausgeht.[30]

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