Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsfall "Raub" kann auch durch persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden. Wesentliche Voraussetzung dieses Nachweises ist aber, dass der Versicherungsnehmer, auf dessen alleiniger Schilderung der Beweis beruhen soll, uneingeschränkt glaubwürdig ist. Daran fehlt es, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung aufdrängen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 6/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.9.2017 - Az: 14 O 6/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.619,95 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung aus der zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherung nach behaupteter Entwendung einer Uhr.

Der Kläger, wenn

a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;

b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll;

c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand in Folge eines Unfalles oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

Versichert bei abhanden gekommenen Sachen ist der Neuwert (Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles).

Der Kläger hat behauptet, nach dem Besuch des Oktoberfestes am 28.9.2014 hätten ihm zwei Täter auf dem Weg in sein Hotel seine Uhr dadurch entwendet, dass sie ihn zum Stolpern gebracht hätten, ihn am linken Arm festgehalten und ihm gleichzeitig einen Gegenstand ähnlich der Mündung eines Pistolenlaufs in den Rücken gedrückt und ihn aufgefordert hätten, seine Geldbörse herauszugeben. Nachdem weitere Personen gekommen seien, seien die Täter geflüchtet. Er habe dann erst bemerkt, dass sich seine Armbanduhr nicht mehr an seinem Arm befunden habe. Die Uhr sei eine Rolex gewesen, Modell Oyster Perpetual. Sie habe einen Neupreis von 7.619,95 EUR, den er für eine Wiederbeschaffung bezahlt habe.

Das Landgericht Saarbrücken hat den Kläger informatorisch angehört (Blatt 111 der Akten), die Polizeibeamten Insel und Kraus im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen (Blatt 125 der Akten) und die Klage durch Urteil vom 5.9.2017 - Az: 14 O 6/17 - abgewiesen, weil der Kläger aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht als redlicher Versicherungsnehmer angesehen werden könne. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

1. wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand,

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.619,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2015 sowie 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das am 5.9.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8.9.2017 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging vollständig unterschrieben jedoch erst am 14.11.2017 beim Berufungsgericht ein. Vorher, am 8.11.2017 ging ein Telefax ohne Unterschrift ein.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet, die Berufungsbegründung sei von ihm rechtzeitig unterschrieben einer zuverlässigen Büroangestellten mit der Anweisung übergeben worden, diese an das Berufungsgericht zu faxen und ihm den Sendebericht zur Kontrolle vorzulegen. Von dem rechtzeitigen Zugang habe er sich noch durch Einsicht in das Sendeprotokoll überzeugt. Zu der versehentlichen Übersendung eines nicht unterschriebenen Ausdruckes durch seine zuverlässige Bürokraft, der solches in den 27 Jahren ihrer Bürotätigkeit noch nicht passiert sei, sei es gekommen, weil diese durch Mandanten in ihrer Arbeit unterbrochen worden sei und aufgrund einer Verwechselung anschließend nicht das unterschriebene Exemplar von ihrem Schreibtisch, sondern ein noch zu unterschreibendes Exemplar, welches in Papierform übersandt werden sollte, genommen habe, als sie das Telefaxgerät bedient habe. Zur Glaubhaftmachung legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine eidesstattliche Versicherung seiner Bürokraft vor.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legend...

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