Ein Mieter, der ein gemietetes Fahrzeug nicht zurückgibt, begeht keinen versicherten Diebstahl, es liegt vielmehr eine – nicht versicherte – Unterschlagung vor.
1. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur Durchführung einer unbegleiteten Probefahrt führt zu einem freiwilligen Besitzverlust, nicht zu einer Besitzlockerung. Es ist daher nicht von einem versicherten Diebstahl auszugehen.[54]
2. Ein Mieter hatte durch Täuschung über seine Identität einen Mietvertrag geschlossen und das Fahrzeug – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht zurückgebracht. Nach Auffassung des Kammergerichts lag neben dem Besitzbetrug eine Unterschlagung vor, die nicht Gegenstand der Kaskoversicherung ist.[55]
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