Ein Mieter, der ein gemietetes Fahrzeug nicht zurückgibt, begeht keinen versicherten Diebstahl, es liegt vielmehr eine – nicht versicherte – Unterschlagung vor.

1. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur Durchführung einer unbegleiteten Probefahrt führt zu einem freiwilligen Besitzverlust, nicht zu einer Besitzlockerung. Es ist daher nicht von einem versicherten Diebstahl auszugehen.[54]

2. Ein Mieter hatte durch Täuschung über seine Identität einen Mietvertrag geschlossen und das Fahrzeug – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht zurückgebracht. Nach Auffassung des Kammergerichts lag neben dem Besitzbetrug eine Unterschlagung vor, die nicht Gegenstand der Kaskoversicherung ist.[55]

[54] BGH, V ZR 8/19, MDR 2020, 1372 = VersR 2020, 1518.
[55] KG, 6 U 24/18, r+s 2019, 141.

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