Entscheidungsstichwort (Thema)

Trickdiebstahl

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in der Teilkaskoversicherung versicherte Entwendung eines Fahrzeugs liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer als Vermieter das Fahrzeug aufgrund eines Mietvertrages einer Person überlässt, die unter Vorlage fremder Papiere unter falschem Namen auftritt und das Fahrzeug nicht zurückbringt; es handelt sich auch nicht um einen sogen. Trickdiebstahl.

 

Normenkette

AKB 2014 Nr. A. 2.2.2; VVG § 1 S. 1, § 88

 

Gründe

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 28. Februar 2018 gegen das am 23. Januar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Teilkaskoversicherung abgewiesen.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere zeigt die Berufungsbegründung keine Fehler in der Rechtsanwendung auf.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die Kaskoversicherungsleistung bereits auf der Basis ihres eigenen Vortrages nicht zu. Denn danach ist ein versichertes Ereignis nicht eingetreten.

Gemäß A.2.2 - dort Ziffer 2. - der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (nachfolgend AKB Stand Juli 2014, Bd. I Bl. 33 ff. d. A.) war das Fahrzeug Typ Mercedes CLS 63 AMG versichert gegen eine Entwendung durch Raub und Diebstahl. Daneben bestand Versicherungsschutz auch gegen eine Entwendung durch Unterschlagung, dies jedoch nur in den Fällen, in denen dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen worden war.

Ein Versicherungsschutz gegen eine Entwendung durch Betrug bestand nicht.

Ob vorliegend ein Versicherungsfall eingetreten ist, hängt damit entscheidend davon ab, ob das von der Klägerin geschilderte Geschehen einem Diebstahl oder einer Unterschlagung - soweit versichert - zugeordnet werden kann. Was unter den Begriffen Diebstahl und Unterschlagung in A.2.2 AKB 2014 zu verstehen ist, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, wobei Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der nicht über versicherungsrechtliches Spezialwissen verfügt, sie bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 13.7.2005 - IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417 - 1418, zitiert nach Juris, dort Rdz. 13). Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen einen Ausdruck, den die Rechtssprache mit einem fest umrissenen Begriff verwendet, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2011 - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918, Rdz. 34 u. a. zur "Unterschlagung" in der Transportversicherung). Der Diebstahl setzt gemäß § 242 StGB die Wegnahme einer Sache voraus. Darunter versteht die Rechtssprache - nicht anders als die Alltagssprache - den Bruch fremden und die Begründung neuen, eigenen Gewahrsams, wobei bereits der Bruch von Mitgewahrsam genügen kann. Dabei setzt ein Gewahrsamsbruch stets voraus, dass die tatsächliche Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen ihres Inhabers aufgehoben oder beeinträchtigt wird, weshalb ein Einverständnis mit dem von dem Täter erstrebten oder erlangten Gewahrsam einen Gewahrsamsbruch und damit einen Diebstahl ausschließt. Dies gilt auch, wenn das Einverständnis durch gezielte Täuschung des Gewahrsamsinhabers erlangt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1974 - IV ZR 117/73, VersR 1975, 225, zitiert nach juris Rdz. 8; Urteile des OLG Saarbrücken vom 11.11.2009 - 5 U 197/09, ZfSch 2010, 154 - 156, zitiert nach juris Rdz. 16 sowie vom 12.7.2006 - 5 U 650/09, VersR 2007, 830 - 831, zitiert nach juris Rdz. 21). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird dies auch ohne weiteres als Inhalt seines Versicherungsvertrages anerkennen; ihm soll Schutz geboten werden vor einem von ihm nicht voll beherrschbaren Risiko, während freiwillig eingegangene Risiken von ihm selbst und nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden sollen.

Das durch Täuschung erlangte Einverständnis muss sich jedoch auf die erstrebte Gewahrsamsänderung in vollem Umfang erstrecken. Willigt der Geschädigte nur in eine Lockerung seines Gewahrsams ein und muss der Täter daher noch durch eine weitere, eigenmächtige Handlung den vorbehaltenen "Gewahrsamsrest" brechen, so liegt hierin eine Wegnahme der Sache (sogen. Trickdiebstahl). Die vorausgegangenen Vermögensgefährdung durch Ermöglichung des Diebeszugriff...

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