Der Eigentumsübergang nach den AKB-Bestimmungen einen Monat nach Versicherungsfall tritt bei Oldtimern nicht ein, weil hierdurch der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt würde.

Das versicherte Fahrzeug, ein Ferrari 500, Bauj. 1956, wurde im Jahr 1997 in Italien gestohlen. Der Kaskoversicherer leistete eine Schadenzahlung in Höhe von EUR 352.791,39. In der Urteilsbegründung heißt es, dass ein Versicherungsnehmer regelmäßig ein besonderes Interesse am Besitz eines Oldtimers habe. Diesem Umstand werde die fragliche AKB-Klausel nicht gerecht. Trotz des vermeintlichen Übergangs an die Kaskoversicherung sei der Versicherungsnehmer weiterhin berechtigt, die Herausgabe des sichergestellten Fahrzeuges zu verlangen.[53]

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