Entscheidungsstichwort (Thema)

Mündliche Verhandlung des Erstgerichts nach sofortiger Beschwerde im Einstweiligen Rechtsschutz - Unwirksame Klausel in der Kaskoversicherung bei einem Oldtimer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Legt der Antragsteller nach einer Beschluss-Zurückweisung des Verfügungsantrags sofortige Beschwerde ein, kann das Erstgericht im Abhilfeverfahren mündlich verhandeln, wenn es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Eine mündliche Verhandlung im Abhilfeverfahren ändert nichts daran, dass das Erstgericht - auch im Einstweiligen Rechtsschutz - durch Beschluss entscheidet und die sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen hat, wenn es nicht abhilft.

3. Bei der Versicherung eines Oldtimers benachteiligt die Klausel, wonach das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Versicherungsnehmer unangemessen (Anschluss an OLG Karlsruhe - 12. Zivilsenat -, VersR 2016, 1432).

 

Normenkette

ZPO § 128 Abs. 4, § 567 Abs. 1 Ziff. 2, § 572 Abs. 1, § 922 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen N 4 O 177/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 20.07.2017 - N 4 O 177/1 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antragsteller trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der auf Antragsgegnerseite beigetretenen Streithelferin.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung um die Frage, wer Eigentümer des Oldtimer-Fahrzeugs Ferrari Typ 500 Testarossa Spider Scaglietti mit der Fahrzeugidentifizierungs-Nr. xxxx MDTR ist. Es handelt sich um einen Fahrzeugtyp, der nur im Jahr 1956 in geringer Stückzahl von Ferrari gebaut wurde. Der Antragsgegner Ziff. 1 ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Antragsgegnerin Ziff. 2, bei der es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt. Der Antragsteller und der Antragsgegner Ziff. 1 beschäftigen sich seit vielen Jahren mit historischen Ferrari-Fahrzeugen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Jahr 1995 von einem anderen Ferrari-Liebhaber, Herrn W. S. aus H., erworben. Dieser fuhr im Sommer 1997 mit dem Fahrzeug nach Maranello/Italien. In der Nacht vom 08. zum 09.06.1997 wurde das Fahrzeug vom Hof des Hotels, in dem sich W. S. aufhielt, entwendet. Für das Fahrzeug bestand eine Vollkasko-Versicherung bei der Streithelferin. Diese weigerte sich zunächst, die für den Fall der Entwendung vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen, da sie Zweifel an der Darstellung der Entwendung hatte. Der Eigentümer W. S. erhob noch im Jahr 1997 Klage gegen die Streithelferin. Im Berufungsverfahren verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (7 U 50/99) die Streithelferin am 11.01.2006 überwiegend antragsgemäß zur Zahlung der Versicherungssumme in Höhe von 352.791,39 EUR nebst Zinsen. Die Streithelferin erbrachte daraufhin eine entsprechende Zahlung an den Eigentümer W. S..

Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen in Italien wurden verschiedene Teile des Fahrzeugs, u.a. der zum Zeitpunkt der Entwendung im Fahrzeug eingebaute 12-Zylinder-Motor, aufgefunden. Der Eigentümer W. S. erhielt diese Teile. Mit einem schriftlichen Vertrag vom 03.03.2006 veräußerte W. S. die aufgefundenen Teile, sowie einen weiteren Ferrari-4-Zylinder-Motor, an den Antragsteller zu einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR. Der Antragsteller ist von Beruf Rechtsanwalt und hatte den Eigentümer W. S. im Zivilprozess gegen die Streithelferin vertreten. In dem Kaufvertrag heißt es u.a.:

"Mitverkauft und abgetreten werden sämtliche Rechte des Verkäufers an dem vorbezeichneten Fahrzeug, soweit diese noch beim Kläger liegen und nicht auf die A.-AG (die Streithelferin) übergegangen sein sollten."

Im Jahr 2015 wurde dem Antragsgegner Ziff. 1 in Italien ein Ferrari 500 TR Baujahr 1956 angeboten. Bei einer Besichtigung stellte der Antragsgegner Ziff. 1 fest, dass es sich um ein Fahrzeug ohne Motor mit einer nachträglich veränderten und kaum lesbaren Fahrgestellnummer handelte. Er vermutete, dass ihm das im Jahr 1997 entwendete Fahrzeug angeboten wurde, dessen Geschichte er kannte. Daher wendete er sich an den Antragsteller, der angab, er habe das Eigentum am Fahrzeug von seinem früheren Mandanten erworben. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 16.01.2017 (Anlage AG 3) erwarb der Antragsgegner Ziff. 1 vom Antragsteller zu einem Preis von 200.000,00 EUR den 4-Zylinder-Ferrari-Motor, welchen der Antragsteller im Jahr 2006 zusammen mit den anderen Fahrzeugteilen von seinem damaligen Mandanten gekauft hatte. In einem schriftlichen "Options-Vertrag" vom 25.01.2017 räumte der Antragsteller dem Antragsgegner zudem das Recht ein, den streitgegenständlichen Ferrari mit der Fahrgestell-Nr. xxxxMDTR gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 375.000,00 EUR zu erwerben. Der Antragsgegner Ziff. 1 sollte das Recht haben, diese Option bis zum 30.09.2017 d...

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