Die Beratungspflichten des Maklers beschränken sich in der Regel auf das vom Kunden zur Prüfung aufgegebene Risiko bzw. Objekt. Das Verhalten des Maklers ist grundsätzlich dem Versicherungsnehmer und nicht dem Versicherer zuzurechnen.

1. Eine Pflichtverletzung des Maklers bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles führt zu einem Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Ein Makler hatte es übernommen, den Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles zu beraten und zu vertreten. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, weil der Anspruch auf unfallbedingte Invalidität nicht innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht worden sei. Der Schadenersatzanspruch gegen den Makler findet seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in den allgemeinen Vorschriften des § 280 Abs. 1 BGB.[21]

2. Der Lebensversicherer muss sich Pflichtverletzungen des Maklers zurechnen lassen, wenn dieser mit Wissen und Wollen des Versicherers mit Renditeprognosen wirbt, für die keine tatsächlichen Grundlagen bestehen. Im konkreten Fall sei der Makler als Erfüllungsgehilfe des Versicherers tätig geworden, da der Versicherer sich zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Informationspflichten des Maklers bedient habe.[22]

3. Ein Versicherungsmakler verletzt seine Pflichten aus § 280 BGB, wenn er seinen Kunden zum Verkauf von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung rät, ohne vorher auf die Möglichkeit einer Kündigung der Lebensversicherungsverträge nach § 168 VVG hinzuweisen. Das OLG Hamm führt aus, der Makler sei verpflichtet, die Vor- und Nachteile einer Kündigung einerseits und eines Verkaufs andererseits verständlich gegenüberzustellen. Der Makler wurde verurteilt, die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Rückkaufswert, der zum Zeitpunkt des Verkaufs hätte erzielt werden können, zu erstatten.[23]

4. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für eine Falschberatung durch den Makler, auch wenn ihm ein Beratungsprotokoll nicht zugegangen ist. Das Fehlen einer Beratungsdokumentation könne zwar zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen, das betreffe aber lediglich die Frage, ob eine bestimmte – nicht dokumentierte – Beratung erfolgt sei oder nicht. Der Kläger hatte – erfolglos – vom Makler die Erstattung der Prämien verlangt, die er für einen Rentenversicherungsvertrag gezahlt hatte. Er begründete seinen Anspruch damit, dass es günstiger gewesen wäre, von der Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge Gebrauch zu machen, die bei dem Beratungsgespräch nur kurz erörtert worden sei.[24]

[21] BGH, I ZR 143/16, zfs 2018, 273 = DAR 2018, 268.
[24] OLG Hamm, 20 U 79/19, VersR 2020, 551.

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