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zfs 06/2021, Aktuelle Rechtsprechung im Versicherungsrec ... / IV. Unfallflucht

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Das Verlassen der Unfallstelle ist nicht in jedem Fall eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, da diese voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Auch insoweit ist der Kausalitätsgegenbeweis möglich.

1. Die allgemeine Annahme, dass bei Unfallflucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit bestehe, ist ungerechtfertigt.

Im entschiedenen Fall hatte sich der Unfall an einem Werktag zur Mittagszeit ereignet. Das Gericht hat den Kausalitätsgegenbeweis als geführt angesehen, da die Unfallverursachung als solche eindeutig war, der Versicherungsnehmer hatte ein parkendes Fahrzeug beschädigt.[44]

2. Bei einem Leitplankenschaden auf einer Autobahn steht der Wartepflicht das Halteverbot gemäß § 18 Abs. 2 StVO entgegen.

Der Versicherungsnehmer hatte mit einem Leasingfahrzeug auf einer Autobahn eine Leitplanke beschädigt und den Schaden zwei Tage später seiner Versicherung gemeldet. Diese beauftragte einen DEKRA-Gutachter, welcher für den Schutzplankenschaden Reparaturkosten in Höhe von EUR 11.173,36 ermittelte. Das OLG Celle führt aus, dass der Schaden am Leasingfahrzeug keinen Fremdschaden i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB darstelle. Eine feststellungsbereite Person an der der Unfallstelle habe es nicht gegeben. Der Versicherungsnehmer habe auch nicht auf dem Seitenstreifen anhalten müssen, da dies eine erhöhte Unfallgefahr darstellen würde, selbst wenn es ordnungsgemäß abgesichert gewesen wäre. Der Versicherungsnehmer habe den Kausalitätsgegenbeweis geführt. Der Versicherer müsse darlegen und beweisen, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welche...

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