Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

§ 215 VVG spricht vom "Versicherungsnehmer" und nicht vom "Verbraucher", sodass diese Gerichtsstandsregelung auch für juristische Personen gilt. Der BGH weist darauf hin, dass das VVG den Versicherungsnehmer grundsätzlich unabhängig von seiner Rechtsform schützt und die Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 215 für die Anwendung der Norm auf juristische Personen sprechen.[11]

[11] BGH, Urt. v. 8.11.2017, IV ZR 551/15, r+s 2018, 54 = MDR 2018, 148.

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