Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen" (§ 81 Abs. 2 VVG).
1. Fahruntüchtigkeit
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (2,19 ‰) ist eine Kürzung auf Null gerechtfertigt. Wenn der Versicherungsnehmer schon vor Trinkbeginn damit rechnet, dass er später unter Alkoholeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug fahren wird, ist ein Verkehrsunfall grob fahrlässig mit der Folge der Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers herbeigeführt.
Der Kläger war aus einer Klinik in eine Gaststätte gefahren und hatte dort Alkohol zu sich genommen. Auf dem Rückweg in die Klinik kam es zu einem Unfall. Das OLG Köln ließ auch nicht die Einlassung des Klägers gelten, er sei aufgrund der in der Klinik eingenommenen Medikamente bereits schuldunfähig gewesen, bevor er alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Unzurechnungsfähigkeit liege beim Kläger. Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen sei auch der angebotene Sachverständigenbeweis ungeeignet.[38]
2. Navigationsgerät
Wenn während hoher Geschwindigkeit das Navigationsgerät betätigt wird und der Fahrer von der Fahrbahn abkommt, kann die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 50 % gekürzt werden.
Der Kläger war bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h mit einem Mietwagen von der linken Fahrbahn einer Autobahn abgekommen und gegen die Mittelleitplanke gestoßen.[39]
3. Steckender Schlüssel
Wenn ein versichertes Fahrzeug in einer Einfahrt mit steckendem Schlüssel abgestellt wird, ist eine Kürzung der Kaskoleistung um 75 % gerechtfertigt.[40]
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