
1) Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags oder jedes sonstige prozesswidrige oder untunliche Verhalten eines medizinischen Sachverständigen begründet eine Befangenheit.
2) Für das Vorliegen der Befangenheit ist erforderlich, dass die Partei den Schluss aus dem Verhalten des Sachverständigen ziehen konnte, der Sachverständige sei ihm gegenüber voreingenommen. Das ist nicht der Fall, wenn der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde legt, die Partei habe Ärzte-Hopping betrieben.
(Leitsatz 2 der Schriftleitung)
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