Auch ein Anspruch aus deliktischer Handlung des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt nach Nicht-Auskehr des Fremdgeldes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a BRAO) geht nach § 86 VVG (§ 17 ARB) auf den Rechtsschutzversicherer über.

LG Bremen, Urt. v. 20.3.2020 – 4 O 2184/18

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