Wer ist nun die Person, die sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen? Hier sollte nicht jede Person in den Fokus der Bestimmung rücken, die im Straßenverkehr zu schnell unterwegs ist. Der Bundestag sah hierzu Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kfz-Rennen nachstellt. Begründet wurde die Einfügung mit folgendem Wortlaut: "Die Regelung des § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB erfasst diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das Führen des Kraftfahrzeugs muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit erfolgen. Damit ist ein zu schnelles Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Die Formulierungen grob verkehrswidrig und rücksichtslos orientieren sich an § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB und der dazu entwickelten Rechtsprechung. Subjektiv ist das Anliegen erforderlich, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Formulierung bringt möglichst viele relevante Komponenten auf einen Nenner, wie die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung – wobei diese im Einzelfall nicht immer erreicht sein muss, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage, Witterungsbedingungen und anderes. Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters – auch im Fall des § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB – gerecht werden. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind."[19]

[19] BT-Drucksache, a.a.O., FN 8, S. 5 und 6.

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