War ein Verstoß gg. § 29 StVO noch mit einem Fahrverbot von einem Monat versehen, kommt nun der Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht. § 69 Abs. 1 StGB, Entzug der Fahrerlaubnis, verlangt zunächst eine rechtswidrige Tat u.a. beim Führen eines Kfz. So kann dies auf den ersten Blick nur den betreffen, der das Rennen fährt, somit ein Kraftfahrzeug führt. Aber auch Durchführende könnten darunterfallen, wenn sie bei Ihrer Hilfeleistung, die das Rennen ermöglicht bzw. für das sie gebraucht werden, ein Kfz führen. § 69 Abs. 1 StGB verlangt, dass sich der Täter aus der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen muss. In § 69 Abs. 2 StGB wird formuliert, dass in der Regel ungeeignet ist, wer eine der dort genannten Taten begeht. § 315d StGB ist in Gänze genannt, nicht nur in dem Fall, in dem jemand das Rennen fährt. Bei § 315f StGB ist der Abs. 1 Nr. 1 des § 315d StGB nicht genannt. Der- oder diejenigen, die z.B. das Rennen filmen und dabei im Kraftfahrzeug selbst fahren, sofern der Film das "Beweismaterial" darstellen soll, könnten darunterfallen. Aber auch die, die mit einem Motorrad fahrend die Strecke sichern. Die BR-Drucksache stellt dazu fest: "… Es zielt darauf ab, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 1 StGB und die Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB für die Dauer von in der Regel sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu ermöglichen. Die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Anlasstat wird künftig in dem neuen § 315d StGB liegen. Um die Anordnung zusätzlich zu erleichtern, soll diese Vorschrift in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, bei denen nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel die für die Fahrerlaubnisentziehung vorausgesetzte Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen wird."[50]

Beide Folgen, die Einziehung des Fahrzeugs und der Entzug der Fahrerlaubnis können schwer wiegen. Hier wird die Rechtsprechung gefordert sein, diese beiden Bestimmungen anzuwenden. Eine generalpräventive Wirkung wird dann schnell eintreten. Allerdings muss dies auch bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO gut begründet sein. Das AG Essen[51] führt dazu in einem Fall aus: "… Nach dem bisherigen Verfahrensstand vermag das Gericht bereits nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit "nicht angepasster Geschwindigkeit" fortbewegt hat.(…) Die Angaben der Zeugen beschränken sich darauf, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 100km/h gefahren sein soll. Ausführungen dazu wie die jeweils gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden ist oder geschätzt werden konnte, werden nicht gemacht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht schon die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Tatbestandsmerkmal erfüllt, sondern dass sich die Anpassung der Geschwindigkeit auf die konkrete Verkehrssituation bezieht, welche sowohl allgemeine Umstände (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse) als auch subjektive Umstände (Leistungsfähigkeit des Kfz-Führers) einbezieht.[52] Angaben zu solchen Umständen fehlen gänzlich. Dass dem Beschuldigten daher ein Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu machen ist, ist aus den vorliegenden Tatsachen nicht mit der für eine dringende Verurteilungsprognose erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit zu belegen …".

[50] A.a.O., FN 5, S. 4.
[51] AG Essen, Beschl. v. 16.10.2018, 44 Gs 2891/18, juris.
[52] Fischer, StGB, 65. Aufl., 2018, § 315d, Rn 14.

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