Das AG hat den Betr. wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt. Zugleicht hat es nach § 25 Abs. 1 StVG auf der Grundlage von Nr. 132.3 BKat ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt und dessen Wirksamkeitsbeginn nach § 25 Abs. 2a StVG bestimmt. Nach den Urteilsfeststellungen zeigte die Ampel bereits 1,1 Sekunden rotes Licht, als der Betr. über die Haltlinie und sodann in den Kreuzungsbereich einfuhr. Hiergegen richtet sich der Betr. mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung von Verfahrensrecht beanstandet und auch die allgemeine Sachrüge erhebt.

Das KG hat die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen und sodann die Rechtsbeschwerde des Betr. verworfen.

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