Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat gegen den Betr. einen Bußgeldbescheid wegen einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr erlassen, gegen den er Einspruch eingelegt hat. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde hat der Betr. verlangt, ihm bzw. seinem Verteidiger verschiedene Unterlagen zu dem angewandten Messverfahren und der durchgeführten Messung zugänglich zu machen. Nachdem die Zentrale Bußgeldstelle dem nicht in dem vollen von ihm gewünschten Umfang nachgekommen war, hat er mit Verteidigerschriftsatz gerichtliche Entscheidung darüber beantragt. Das AG hat diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Betr. mit Verteidigerschriftsatz Beschwerde eingelegt. Dieser hat das AG nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Das LG Neuruppin hat die Beschwerde des Betr. als unzulässig verworfen.

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