Mit den vier auf Kokain positiven Drogenvortests lagen in der vorstehenden Entscheidung Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Betr. Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnimmt. Dies begründet den Verdacht der Eignungszweifel, dem die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nachzugehen hat. Steht hingegen (bereits) einmaliger Konsum sogenannter harter Drogen (wozu auch Kokain gehört) fest, so ist in der Rspr. geklärt, dass dieser die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz bedingt (BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 13.7, zfs 2019, 242, Rn 31; vgl. z.B. auch OVG des Saarl., Beschl. v 19.3.2018 – 1 B 812/17, zfs 2018, 354). Denn nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis), also bei einem Konsum sog. harter Drogen, im Regelfall von fehlender Fahreignung auszugehen. Die Rechtsfolge tritt unabhängig von der Menge und Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon ein, ob konkrete Ausfallerscheinungen i.S.v. Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren (vgl. z.B. OVG des Saarl., Beschl. v. 4.12.2018 – 1 D 317/18, zfs 2019, 118; BayVGH, Beschl. v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069, juris Rn 10 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18, zfs 2019, 56). Ausnahmen von der Regelvermutung der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kfz im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es obliegt aber insoweit den Betreffenden, durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen. (OVG des Saarl., Beschl. v. 4.12.2018 – 1 D 317/18, zfs 2019, 118). Zum einmaligen/regelmäßigen Cannabiskonsum siehe zuletzt OVG Schleswig-Holst. Beschl. v. 14.2.2020 – 5 MB 2/20, zfs 2020, Heft 5, insbes. auch den Hinweis.

zfs 6/2020, S. 354 - 358

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