Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die fiktive Schadensabrechnung eine sachgerechte Lösung von Berechnungen einer Abwicklung von Schadensfällen ermöglicht.

Die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, insb. die Abgleichung mit der Schadensbestimmung bei konkreter Abrechnung, zeigt, dass der von Kritikern der fiktiven Abrechnung erhobene Einwand, diese führe zu einer "Aufblähung" des Schadens, ohne Grundlage ist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das auch für die fiktive Schadensabrechnung gilt, folgt, dass die Schadensberechnung in beiden Ermittlungsarten parallel verläuft. Wird bei der konkreten Abrechnung dem Geschädigten ein Großkundenrabatt eingeräumt, muss dieser bei der Bestimmung der Schadenshöhe bei der fiktiven Abrechnung schadensmindernd berücksichtigt werden. Würde der Großkundenrabatt bei der fiktiven Abrechnung unberücksichtigt bleiben, würde der Grundsatz der Parallelität der Schadensbestimmung für konkrete und fiktive Abrechnung missachtet werden und eine verfehlte Bereicherung des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung hin genommen werden.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 6/2020, S. 325 - 329

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